Statuten der Oberösterreichischen Juristischen Gesellschaft
§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn der BAO und ist parteipolitisch nicht gebunden. Allenfalls entstehende Gewinne sind ausschließlich für die verfolgten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Das sind nach Maßgabe der Mittel
a) die Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis
b) die Förderung und Pflege der Rechtswissenschaften
c) die Pflege persönlicher Kontakte unter Vereinsmitgliedern und anderen rechtlich Interessierten.
§ 3 Tätigkeiten
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
a) Beratungen und Beschlüsse seiner Organe
b) Abhalten von Vorträgen, gemeinsamen Besprechungen und Erörterungen, Mitteilungen von literarischen Neuerscheinungen, neuen Entscheidungen und allem sonst Wissenswerten aus den Rechts- u. Sozialwissenschaften, der Rechtspflege und Gesetzgebung
c) Erstatten von Gutachten, Äußerungen und Vorschlägen und, wenn dies angezeigt erscheint, Herausgabe von Druckschriften oder sonstigen Publikationen über Fachgegenstände
d) Auftritte in elektronischen Medien, etwa im Internet
e) Anlegen einer Fachbibliothek
f) Zusammenarbeit mit anderen gleichgerichteten Vereinen und Institutionen
g) Abhalten von geselligen Veranstaltungen.
§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel
Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, unentgeltliche Zuwendungen aller Art und Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen aufgebracht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche Personen werden,
a) die die rechtswissenschaftlichen Studien zurückgelegt haben
b) die eine verwandte akademische Ausbildung wie Sozial- u. Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen haben
c) die ohne Abschluss eines derartigen Studiums zur Rechtsberatung befugt sind
d) denen Geschäfte der Gerichtsbarkeit oder der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden
e) die Gerichtssachverständige sind.
(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, für die Ziele des Vereines einzutreten und diese zu fördern. Als Förderung des Vereins gilt insbesondere die Zahlung eines jährlichen Beitrags in einer von der Vollversammlung festgelegten Mindesthöhe.
(3) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Rechtswissenschaft, die Rechtspflege, die Gesetzgebung oder um die Interessen des Vereines besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder geschieht durch den Vereinsvorstand. Sie gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen 3 Monaten nach Abgabe der Beitrittserklärung beziehungsweise Einzahlung des Förderungsbeitrages mittels eingeschriebenen Briefes durch den Vereinsvorstand abgelehnt wird. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(2) Ehrenmitglieder werden durch die Vollversammlung auf Grund eines Vorschlages des Vereinsvorstandes aufgenommen oder, soweit sie bereits ordentliche oder außerordentliche Vereinsmitglieder sind, ernannt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Unbeschadet ihrer gesetzlich eingeräumten Rechte sind die Mitglieder jedenfalls berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, etwaige Vereinseinrichtungen zu nutzen und insbesondere in der Vollversammlung angehört zu werden und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben neben ihren gesetzlich auferlegten Pflichten jedenfalls auch die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und zur Erreichung des Vereinszwecks durch aktive Mitarbeit beizutragen sowie Mitgliedsbeiträge in der jeweiligen Höhe nach Vorschreibung pünktlich zu bezahlen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit
b) freiwilligen Austritt des Mitglieds, der jederzeit erklärt werden kann und mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam wird, wobei ein allfälliger Mitgliedsbeitrag für das laufende Rechnungsjahr noch in voller Höhe zu entrichten ist und auch nicht anteilig zurückgefordert werden kann
c) Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand, wozu dieser berechtigt ist, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Ausschlusses seine Pflichten iSd § 8 nicht erfüllt; ein allfälliger Mitgliedsbeitrag ist trotz Ausschluss für das laufende Rechnungsjahr noch in voller Höhe zu entrichten und kann auch nicht anteilig zurückgefordert werden.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) die Schlichtungskommission.
§ 11 Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung mit der gleichzeitig zu beschließenden Tagesordnung statt. Sie ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder von einem Rechnungsprüfer unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangt wird, in welchem Fall sie längstens binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Vorstand stattzufinden hat.
(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder und Rechnungsprüfer mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann oder dessen Vertreter gem. § 13 Abs 5 schriftlich (auch auf elektronischem Wege) einzuladen. Die Tagesordnung der ordentlichen Vollversammlung wird vom Obmann festgelegt. Sie wird erweitert durch schriftliche (auch auf elektronischem Wege übermittelte) Anträge der Mitglieder, die spätestens drei Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand eintreffen, und, soweit die Vollversammlung es beschließt, durch noch während der Vollversammlung gestellte Anträge. Beides gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Solche werden nur behandelt, wenn sie schon in der Einladung angekündigt wurden.
(4) Soweit gemäß der Tagesordnung ein erhöhtes Präsenzquorum erforderlich sein wird (§ 13 Abs 2), ist in der Einladung darauf hinzuweisen.
§ 12 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung obliegt
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Enthebung
b) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Enthebung
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins sowie der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstands
d) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern einerseits und dem Verein andererseits
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge gemäß § 5 Abs 2 und deren Fälligkeit
f) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) die Wahl bzw Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 6 Abs 2
i) die Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen Tagesordnungspunkte.
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vollversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes solches Mitglied ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Kein stimmberechtigtes Mitglied kann jedoch mehr als 4 Stimmen abgeben. Für jeden gültigen Beschluss einschließlich Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs 5) den Ausschlag. Die Rechnungsprüfer haben immer ein Anwesenheits-, Anhörungs- und Antragsrecht, ein aktives Stimmrecht nur, wenn sie zugleich ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sind.
(2) Die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich für die Auflösung des Vereins, die Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern sowie die Änderungen der Statutenbestimmungen über Stimmrecht, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung. Die Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Kann das erforderliche Präsenzquorum nicht erreicht werden, ist vom Obmann eine außerordentliche Vollversammlung zum selben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese außerordentliche Vollversammlung ist in diesem Punkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Abgabe eines Handzeichens. Über Verlangen eines Zehntels der anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen mittels Stimmzetteln durchzuführen.
(4) Jedes Mitglied ist bei der Verhandlung eigener Angelegenheiten von der Teilnahme an der Entscheidung ausgeschlossen.
(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein ältester anwesender Stellvertreter, sonst das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(6) Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist ein Resümeeprotokoll zu führen, das der Vorsitzende und zwei Vereinsmitglieder beglaubigen. Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Vereinsmitglied gestattet. Es ist in der nächstfolgenden Vollversammlung mit Beschluss zu genehmigen.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zumindest sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, und zwar
a) dem Obmann
b) zwei Obmannstellvertretern
c) einem Schriftführer
d) einem Schriftführerstellvertreter
e) einem Kassier sowie allenfalls
f) sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder nach Maßgabe des § 7 gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht und die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Kooptierung ist in der nächstfolgenden Vollversammlung mit Beschluss zu genehmigen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie, bis ein neuer Vorstand in der Mindestzahl von sechs durch die Vollversammlung gewählt wurde. Fallen alle Vorstandsmitglieder endgültig oder auf unvorhersehbare Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. (Wiederholte) Wiederwahl ist in jedem Falle zulässig.
(4) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-mitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Vollversammlung kann jederzeit ohne Begründung den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ohne Begründung ihren Rücktritt erklären, der an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten ist. Wenn durch die Enthebung oder den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter sechs sinkt, werden sie erst wirksam, wenn ein neuer Vorstand in der Mindestzahl von sechs feststeht, sei es durch Wahl durch die Vollversammlung, sei es durch Kooptierung eines wählbaren Mitgliedes durch den Restvorstand.
§ 15 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen neben den in der Satzung an anderer Stelle genannten Aufgaben
a) die Leitung und Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung aller Aufgaben, für die nicht nach Gesetz oder Satzung ein anderes Organ zuständig ist; insbesondere
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Sammlung von Spenden und Sachzuwendungen sowie die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und Beiträge gem. § 5 Abs 2
c) die Organisation und Dotierung der in § 3 genannten Aktivitäten
d) die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens, die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht des Vereins und deren Vorlage an die Rechnungsprüfer samt Auskunftserteilung an diese binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahrs
e) der Bericht an die Vollversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins
f) die Ausschließung von Mitgliedern (§ 9 lit c).
§ 16 Vorstandssitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstands sind vom Obmann bei Bedarf, jedenfalls aber einmal pro Vereinsjahr einzuberufen; auch jedes andere Vorstandsmitglied und jeder Rechnungsprüfer ist dazu berechtigt und aus wichtigem Grund, insbesondere bei unvorhersehbar langer Verhinderung des Obmanns dazu verpflichtet.
(2) Zu den Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer tunlichst zwei Wochen vor dem Termin vom Einberufenden einzuladen. Eine förmliche Tagesordnung ist nicht erforderlich, vielmehr können zu allen Vereinsangelegenheiten während der Vorstandssitzung Anträge zur Beratung oder Abstimmung gestellt werden. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein älterer Stellvertreter, sonst das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Über die Vorstandssitzung ist binnen einer Woche ein Resümeeprotokoll zu verfassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Das Protokoll darf von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden und ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung mit Beschluss zu genehmigen.
(3) Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts für höchstens ein Vorstandsmitglied durch ein anderes ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Für jeden gültigen Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der konkreten Sitzung (Abs 2). Die Abstimmungen erfolgen offen. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen mittels Stimmzetteln durchzuführen. Jedes Mitglied ist bei der Verhandlung eigener Angelegenheiten von der Teilnahme an der Entscheidung ausgeschlossen.
(4) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn sich kein Vorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung zur Abstimmung im Umlaufweg schriftlich dagegen wendet.
(5) Die Rechnungsprüfer haben ein Anwesenheits-, Anhörungs- und Antragsrecht und sind auch von geplanten Abstimmungen im Umlaufweg zu verständigen. Ih-nen steht aber kein Stimmrecht zu.
§ 17 Vertretung des Vereins
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Ist der Obmann verhindert, wird der Verein durch den älteren nicht verhinderten Obmannstellvertreter vertreten. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten und für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch Vorstandsbeschluss erteilt werden. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Vollversammlung.
(2) Der Obmann, im Fall der Verhinderung gemäß Abs 1 die dort genannte Person, ist berechtigt, bei Gefahr in Verzug auch in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands oder der Vollversammlung fallen, selbständig und unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen und Handlungen zu setzen, die allerdings der nachträglichen Genehmigung – je nach Zuständigkeit – des Vorstands oder der Vollversammlung bedürfen; ausgenommen sind die Auflösung des Vereins, die Änderung der Statuten und die Aufhebung einer Ausschließung.
§ 18 Kassier
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich. Der Kassier hat für jedes Rechnungsjahr die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht vorzubereiten. Er ist wie der Obmann jeweils allein zeichnungsberechtigt für Sparbücher und Konten des Vereins.
§ 19 Rechnungsprüfer
Von der Vollversammlung werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer gewählt, die weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein müssen, die aber nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen und deren (auch wiederholte) Wiederwahl möglich ist. Ihnen kommen die gesetzlichen und in der Satzung vorgesehenen Aufgaben, Rechte und Pflichten zu. § 14 Abs 2 zweiter und dritter Satz und Abs 4 gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. An Stelle der zwei Rechnungsprüfer kann auch ein Abschlussprüfer iSd § 22 Abs 4 VerG gewählt werden.
§ 20 Schlichtungskommission
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis inklusive Streitigkeiten über die Aufnahme werbender Mitglieder sind zunächst vor der Schlichtungskommission des Vereins auszutragen. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt jedoch zulässig.
(2) Die Schlichtungskommission setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall ad hoc dadurch gebildet, dass ein Streitteil durch schriftliche Erklärung in vierfacher Ausfertigung, in der auch der strittige Sachverhalt darzulegen ist, gegenüber dem Obmann bzw. einem Obmannstellvertreter die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungskommission beantragt und damit zwingend verbunden ein ordentliches Vereinsmitglied als Kommissionsmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder namhaft macht, woraufhin über binnen einer Woche zu ergehende Aufforderung des Obmannes bzw. eines Obmannstellvertreters, der eine Ausfertigung des einleitenden Antrages anzuschließen ist, der als Gegner genannte andere Streitteil binnen einer weiteren Woche seinerseits das zweite Kommissionsmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder namhaft zu machen hat, anderenfalls der Obmann bzw. ein Obmannstellvertreter ein solches bestellt. Beide Kommissionsmitglieder, denen vom Obmann bzw. einem Obmannstellvertreter je eine Ausfertigung des Einleitungsantrages und – wie auch dem Antragsteller – einer allfälligen Gegendarstellung des anderen Streitteiles zuzustellen ist, haben sich sodann binnen zwei Wochen auf ein drittes ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungskommission zu einigen, anderenfalls dieses vom Obmann bzw. einem Obmannstellvertreter ernannt wird. Dem Vorsitzenden sind ebenfalls Ausfertigungen des Einleitungsantrages und einer allfälligen Gegendarstellung vom Obmann bzw. einem Obmannstellvertreter zuzustellen.
(3) Mehrere Personen einer Streitpartei haben einvernehmlich ein Kommissionsmitglied zu benennen.
(4) Ist der Vorstand Streitpartei, benennt der Obmann das Kommissionsmitglied.
(5) Ist ein Vorstandsmitglied oder der Vorstand als Organ Streitpartei, so kommen die nach Abs 2 dem Obmann bzw einem Obmannstellvertreter zukommenden Befugnisse dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz zu, soweit auch dieser Vorstandsmitglied ist, seinem nächsten Stellvertreter nach der Regelung für den Personalsenat, der nicht dem Vorstand angehört.
(6) Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein und können nur wegen Befangenheit das Amt ablehnen oder von den Streitteilen abgelehnt werden und haben keinen Anspruch auf Belohnung oder Aufwandsersatz.
(7) Ziel des Verfahrens vor der Schlichtungskommission ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs, weshalb die Streitteile neben der Möglichkeit schriftlicher Äußerungen, die dem Gegner und allen Kommissionsmitgliedern zuzustellen sind, zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden sind. Die Schlichtungskommission entscheidet in Verfahrens- und materiellen Fragen in Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Das Verfahren endet durch eine Einigung der Parteien oder ein schriftliches Erkenntnis der Schlichtungskommission, die in Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, die Streitsache endgültig und bindend entscheidet.
(8) Die Aufbewahrung der Akten der Schlichtungskommission obliegt dem Schriftführer.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Vollversammlung hat gemeinsam mit dem Beschluss auf Auflösung des Vereins über eine nötige Liquidation zu beschließen und dazu insbesondere einen Abwickler zu wählen. In jedem Fall einer Abwicklung – wie auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes – ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen einem den praktischen Rechtswissenschaften dienenden, gemeinnützigen Zweck zuzuwenden.
§ 22 Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen und sind in der Umgangssprache geschlechtsspezifisch anzupassen (zB Obfrau, Schriftführerin).